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I. Allgemeines
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| Name und Sitz |
1. |
Unter dem Namen «Zürcher Privatkliniken» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Rechtssitz: Am Arbeitsort des jeweiligen Sekretariats, der im Kanton Zürich liegen muss.
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II. Zweck
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| Zweck |
2. |
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, juristischen, medizinischen sowie gesundheitspolitischen Interessen der Privatkliniken im Kanton Zürich und allenfalls auch in den Nachbarkantonen.
Der Verein vertritt die Interessen der privaten, d.h. nichtöffentlichen Kliniken in Fragen des Gesundheitswesens.
Sie sucht diesen Zweck insbesondere zu erfüllen durch:
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Kontakte mit den Behörden
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Geltendmachung einer angemessenen Vertretung bei der Vorbereitung einschlägiger Gesetzgebung und bei der Spitalplanung
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Stellungnahme zu Gesetzen, Massnahmen und Verfügungen der Behörden und Verwaltungsorgane, soweit diese die Interessen der Privatkliniken berühren
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Zusammenarbeit der angeschlossenen Kliniken durch Information, Beratung in wirtschaftlichen und medizinischen Fragen, Statistiken, Tariffragen usw.
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Aufklärung von Öffentlichkeit und Behörden über die Tätigkeit und Bedeutung der Privatkliniken
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Bekämpfung des unlauteren Geschäftsgebarens von Leistungserbringern im Gesundheitswesen, Versicherern etc.
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Zusammenarbeit mit Ärzteorganisationen, der H+ Die Spitäler der Schweiz, Privatkliniken Schweiz, dem Verband Zürcher Krankenhäuser, den Krankenkassenverbänden, den Tarifkommissionen, etc.
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III. Mitgliedschaft
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| Mitglieder |
3. |
Mitglied des Vereins können Spitäler und Kliniken privatrechtlichen Charakters werden, die
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im Kanton Zürich oder in den Nachbarkantonen gelegen sind
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ordentliches Mitglied der Privatkliniken Schweiz sind
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eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion ihres Standortkantons besitzen
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zum überwiegenden Teil, d.h. zu mehr als 50%, von (juristischen oder natürlichen) Privatpersonen beherrscht werden (stimmenmässig oder kapitalmässig).
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Aufnahme |
4. |
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist nicht verpflichtet, dem Gesuchsteller allfällige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
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| Austritt |
5. |
Der Austritt aus dem Verein ist auf Jahresende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
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| Handänderung |
6. |
Bei einer Handänderung bzw. einer Übernahme der Kapitalmehrheit durch Dritte, entscheidet die Mitgliederversammlung ob die Mitgliedschaft automatisch weitergeführt werden kann oder ob allenfalls wichtige Ausschlussgründe vorliegen.
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| Ausschluss |
7. |
Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die Mitgliederversammlung mit einem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder zuständig.
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| Ansprüche bei Austritt oder Ausschluss |
8. |
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung oder Leistung irgendwelcher Art aus dem Vereinsvermögen. Sie haften jedoch für rückständige und laufende Beiträge bis zum Austrittsdatum.
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IV. Organisation
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| Organe |
9. |
Die Vereinigung besteht aus folgenden Organen:
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Mitgliederversammlung
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Vorstand
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Revisoren
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Mitglieder-
versammlung |
10. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal jährlich
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| Organisation |
10.1 |
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich beim Präsidenten oder Sekretär verlangt. In diesem Fall muss die Versammlung innert Monatsfrist einberufen werden
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| Einberufung |
10.2 |
Die schriftliche Einberufung der Versammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag, unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Über Geschäfte, die nicht auf diese Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden (vorbehältlich Universalversammlung). Der Vorstand nimmt sie jedoch als Anträge zur Prüfung und späteren Berichterstattung entgegen.
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| Zuständigkeit |
10.3 |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung, Revisionsbericht und Voranschlag
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Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge
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Beschlussfassung über Statutenänderungen
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Beschlussfassung über Geschäfte, die des Vereins vom Vorstand unterbreitet werden
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Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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| Teilnahme |
10.4 |
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
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| Stimmrecht |
10.5 |
Jedes Mitglied hat eine Stimme
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| Leitung |
10.6 |
Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder, im Falle der Verhinderung, vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
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| Beschlussfassung |
10.7 |
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit diese Statuten nichts anderes vorschreiben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Im Falle von Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Wenn nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die Wahlen und Abstimmungen offen.
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| Vorstand |
11. |
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen.
Wahlvoraussetzung ist grundsätzlich aktive Tätigkeit für ein Mitglied des Vereins. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, in der Regel für eine Amtsdauer von 3 Jahren. Er ist für maximal 2 Amtsperioden wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selber.
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| Leitung |
11.1 |
Der Vorstand hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere
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Vertretung des Vereins gegenüber Dritten
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Leitung der gesamten Tätigkeit des Vereins
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Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
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Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
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Beschlussfassung über die Bildung von Fachausschüssen
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Bezeichnung von Abgeordneten in externe Ausschüsse und Kommissionen
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Bestellung von Verhandlungs- und anderen Delegationen für die Kontakte mit den Behörden
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Vorkehrung aller Massnahmen, die dem Verein und ihren Mitgliedern dienen
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| Einberufung |
11.2 |
Der Vorstand wird vom Präsidenten - in dessen Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten - einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern.
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| Beschlussfassung |
11.3 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und trifft seine Wahlen durch Handmehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
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Zeichnungs-
berechtigung |
11.4 |
Präsident, Vizepräsident und Sekretär zeichnen kollektiv zu zweien.
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Verhandlungs-
delegation |
11.5 |
Delegationen des Vereins, die an Verhandlungen mit Behörden, Berufs- oder Wirtschaftsorganisationen abgeordnet werden, haben, wenn immer möglich, die ihnen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung erteilten Instruktionen zu befolgen. Bei Fehlen solcher Instruktionen haben sie interessewahrend für den Verein gemäss Art. 2 dieser Statuten zu handeln und zu entscheiden.
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| Sekretariat |
12. |
Der Vorstand bezeichnet einen Sekretär, welcher nicht Mitglied des Vorstandes sein muss und legt dessen Entschädigung fest. Das Sekretariat ist dem Präsidenten unterstellt.
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| Kontrollstelle |
13. |
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für eine Amtsdauer von jeweils 3 Jahren. Die Revisoren haben die Rechnung jährlich zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich Bericht zu erstatten.
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V. Finanzen
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Finanzielle Mittel/
Mittelbeschaffung |
14. |
Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel durch Jahresbeiträge der Mitglieder, Sonderbeiträge für gezielte Aktionen und freiwillige Zuwendungen
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| Jahresbeiträge |
15. |
Die Höhe der Jahresbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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| Rechnungsjahr |
16. |
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
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| Haftung |
17. |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf verfallene Beiträge.
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VI. Auflösung
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| Auflösung |
18. |
Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens des Vereins entscheidet die auflösende Versammlung.
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VII. Inkrafttreten
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| Inkrafttreten |
19. |
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 16.09.1999 und treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 12.06.2002 in Kraft.
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Winterthur,
12. Juni 2002 |
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Nicolaus Fontana
Präsident |
Beat Huber
Vizepräsident |
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