Zürcher Privatkliniken
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 Statuten

[I. Allgemeines] [II. Zweck] [III. Mitgliedschaft] [IV. Organisation]
[V. Finanzen] [VI. Auflösung] [VII. Inkrafttreten]

(Attributive Benennungen bezeichnen gleicherweise sowohl Frauen als auch Männer)

I. Allgemeines

Name und Sitz 1. Unter dem Namen «Zürcher Privatkliniken» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Rechtssitz: Am Arbeitsort des jeweiligen Sekretariats, der im Kanton Zürich liegen muss.

II. Zweck

Zweck 2. Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, juristischen, medizinischen sowie gesundheitspolitischen Interessen der Privatkliniken im Kanton Zürich und allenfalls auch in den Nachbarkantonen.

Der Verein vertritt die Interessen der privaten, d.h. nichtöffentlichen Kliniken in Fragen des Gesundheitswesens.

Sie sucht diesen Zweck insbesondere zu erfüllen durch:

 Kontakte mit den Behörden

 Geltendmachung einer angemessenen Vertretung bei der Vorbereitung einschlägiger Gesetzgebung und bei der Spitalplanung

 Stellungnahme zu Gesetzen, Massnahmen und Verfügungen der Behörden und Verwaltungsorgane, soweit diese die Interessen der Privatkliniken berühren

 Zusammenarbeit der angeschlossenen Kliniken durch Information, Beratung in wirtschaftlichen und medizinischen Fragen, Statistiken, Tariffragen usw.

 Aufklärung von Öffentlichkeit und Behörden über die Tätigkeit und Bedeutung der Privatkliniken

 Bekämpfung des unlauteren Geschäftsgebarens von Leistungserbringern im Gesundheitswesen, Versicherern etc.

 Zusammenarbeit mit Ärzteorganisationen, der H+ Die Spitäler der Schweiz, Privatkliniken Schweiz, dem Verband Zürcher Krankenhäuser, den Krankenkassenverbänden, den Tarifkommissionen, etc.

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III. Mitgliedschaft

Mitglieder 3. Mitglied des Vereins können Spitäler und Kliniken privatrechtlichen Charakters werden, die

 im Kanton Zürich oder in den Nachbarkantonen gelegen sind

 ordentliches Mitglied der Privatkliniken Schweiz sind

 eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion ihres Standortkantons besitzen

 zum überwiegenden Teil, d.h. zu mehr als 50%, von (juristischen oder natürlichen) Privatpersonen beherrscht werden (stimmenmässig oder kapitalmässig).

Aufnahme 4. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist nicht verpflichtet, dem Gesuchsteller allfällige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

Austritt 5. Der Austritt aus dem Verein ist auf Jahresende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Handänderung 6. Bei einer Handänderung bzw. einer Übernahme der Kapitalmehrheit durch Dritte, entscheidet die Mitgliederversammlung ob die Mitgliedschaft automatisch weitergeführt werden kann oder ob allenfalls wichtige Ausschlussgründe vorliegen.

Ausschluss 7. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die Mitgliederversammlung mit einem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder zuständig.

Ansprüche bei Austritt oder Ausschluss 8. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung oder Leistung irgendwelcher Art aus dem Vereinsvermögen. Sie haften jedoch für rückständige und laufende Beiträge bis zum Austrittsdatum.

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IV. Organisation

Organe 9. Die Vereinigung besteht aus folgenden Organen:

 Mitgliederversammlung

 Vorstand

 Revisoren

Mitglieder-
versammlung
10. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal jährlich

Organisation 10.1 Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder sie schriftlich beim Präsidenten oder Sekretär verlangt. In diesem Fall muss die Versammlung innert Monatsfrist einberufen werden

Einberufung 10.2 Die schriftliche Einberufung der Versammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag, unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Über Geschäfte, die nicht auf diese Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden (vorbehältlich Universalversammlung). Der Vorstand nimmt sie jedoch als Anträge zur Prüfung und späteren Berichterstattung entgegen.

Zuständigkeit 10.3 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung, Revisionsbericht und Voranschlag

 Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren

 Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 Beschlussfassung über Statutenänderungen

 Beschlussfassung über Geschäfte, die des Vereins vom Vorstand unterbreitet werden

 Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern

 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Teilnahme 10.4 Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt.

Stimmrecht 10.5 Jedes Mitglied hat eine Stimme

Leitung 10.6 Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder, im Falle der Verhinderung, vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Beschlussfassung 10.7 Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit diese Statuten nichts anderes vorschreiben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Im Falle von Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Wenn nichts anderes beschlossen wird, erfolgen die Wahlen und Abstimmungen offen.

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Vorstand 11. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen.

Wahlvoraussetzung ist grundsätzlich aktive Tätigkeit für ein Mitglied des Vereins. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, in der Regel für eine Amtsdauer von 3 Jahren. Er ist für maximal 2 Amtsperioden wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selber.

Leitung 11.1 Der Vorstand hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere

 Vertretung des Vereins gegenüber Dritten

 Leitung der gesamten Tätigkeit des Vereins

 Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung

 Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 Beschlussfassung über die Bildung von Fachausschüssen

 Bezeichnung von Abgeordneten in externe Ausschüsse und Kommissionen

 Bestellung von Verhandlungs- und anderen Delegationen für die Kontakte mit den Behörden

 Vorkehrung aller Massnahmen, die dem Verein und ihren Mitgliedern dienen

Einberufung 11.2 Der Vorstand wird vom Präsidenten - in dessen Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten - einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern.

Beschlussfassung 11.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und trifft seine Wahlen durch Handmehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Zeichnungs-
berechtigung
11.4 Präsident, Vizepräsident und Sekretär zeichnen kollektiv zu zweien.

Verhandlungs-
delegation
11.5 Delegationen des Vereins, die an Verhandlungen mit Behörden, Berufs- oder Wirtschaftsorganisationen abgeordnet werden, haben, wenn immer möglich, die ihnen vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung erteilten Instruktionen zu befolgen. Bei Fehlen solcher Instruktionen haben sie interessewahrend für den Verein gemäss Art. 2 dieser Statuten zu handeln und zu entscheiden.

Sekretariat 12. Der Vorstand bezeichnet einen Sekretär, welcher nicht Mitglied des Vorstandes sein muss und legt dessen Entschädigung fest. Das Sekretariat ist dem Präsidenten unterstellt.

Kontrollstelle 13. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für eine Amtsdauer von jeweils 3 Jahren. Die Revisoren haben die Rechnung jährlich zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich Bericht zu erstatten.

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V. Finanzen

Finanzielle Mittel/
Mittelbeschaffung
14. Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel durch Jahresbeiträge der Mitglieder, Sonderbeiträge für gezielte Aktionen und freiwillige Zuwendungen

Jahresbeiträge 15. Die Höhe der Jahresbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Rechnungsjahr 16. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Haftung 17. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf verfallene Beiträge.


VI. Auflösung

Auflösung 18. Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens des Vereins entscheidet die auflösende Versammlung.


VII. Inkrafttreten

Inkrafttreten 19. Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 16.09.1999 und treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 12.06.2002 in Kraft.



Winterthur,
12. Juni 2002
Nicolaus Fontana
Präsident
Beat Huber
Vizepräsident
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